Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Unfallflucht setzt Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR netto voraus
Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab Betrag von 2.500 EUR netto
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR entstanden ist. Erst ab einem solchen Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juni 2018 einen Strafbefehl vom Amtsgericht Nürnberg, womit ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Dem Autofahrer wurde ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. So soll er nach Angaben von Zeugen beim Ausparken aus einem Parkplatz quer zur Fahrbahn ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt haben. An dem Fahrzeug soll dabei ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR entstanden sein. Gegen den Strafbefehl legte der Autofahrer Einspruch ein.
Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Ungeeignetheit könne sich unter anderem daraus ergeben, dass sich der Angeklagte unerlaubt vom Unfallort entferne, obwohl er weiß oder wissen könne, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). So liege der Fall hier jedoch nicht.
Bedeutender Sachschaden nur bei Betrag ab 2.500 EUR netto
Zwar sei der Angeklagte dringend verdächtigt eine Unfallflucht begangen zu haben, so das Landgericht. Bei dem Unfall sei aber kein bedeutender Sachschaden verursacht worden. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2.500 EUR netto vor. An dem bisherigen Mindestbetrag von 1.800 EUR sei nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits sei im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Einkommensentwicklung und die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen.