Gesetzliche Neuregelungen zum 1. November 2018
Am 1. November 2018 treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft
Geldinstitute müssen einheitlich und leicht verständlich über die Kosten ihrer Kontodienstleistungen informieren. Für schädliche Stoffe in Kinderspielzeug gelten neue Höchstgrenzen. Verbraucher können mit Musterfeststellungsklagen ihre Ansprüche künftig leichter durchsetzen.
Mehr Transparenz bei Kosten fü Zahlungskonten
Bereits seit dem 31. Oktober 2018 müssen Geldinstitute einheitlich und leicht verständlich über die Kosten ihrer Kontodienstleistungen informieren. Verbraucher in den EU-Mitgliedsstaaten erhalten zudem einen kostenlosen Zugang zu mindestens einer zertifizierten Vergleichswebseite. Das neue Zahlungskontengesetz setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie um.
Verbraucherschutz: Ansprüche leichter durchsetzen
Verbraucher können sich künftig leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Ab dem 1. November gilt die sogenannte Musterfeststellungsklage.
Sind in einem Fall viele Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen.
Kinderspielzeug EU-weit sicherer
Bei Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und Spielzeug, das in den Mund genommen werden kann, wird ab dem 4. November der Grenzwert für Phenol gesenkt. Phenol steht in Verdacht, das Erbgut zu schädigen.
Außerdem muss das Spielzeug ab dem 26. November weniger Bisphenol A enthalten. Statt bisher 0,1 Milligramm/Liter dürfen nur noch 0,04 Milligramm/Liter freigesetzt werden. Der Stoff kann schlimmstenfalls unfruchtbar machen.
Neue Richtlinie zum Deutschen Filmförderfonds
Künftig kann eine Förderung beim Deutschen Filmförderfonds II bereits ab zwei Millionen Euro deutscher Herstellungskosten beantragt werden. Eine neue Richtlinie dazu ist bereits am 15. Oktober in Kraft getreten.
Schriftform
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden? Fachbeitrag von Rechtsanwalt Robert Binder
Wer einen Job annimmt, schließt in der Regel mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Aber muss dieser auch schriftlich geschlossen werden?
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Daher kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer mündlichen Vereinbarung oder auch durch schlüssiges, konkludentes Verhalten aufgenommen werden. Es gibt jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:
- befristetes ArbeitsverhältnisSoll das Arbeitsverhältnis befristet sein, so muss dies gemäß § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zwingend schriftlich festgehalten werden. Andernfalls ist zwar der Arbeitsvertrag nicht unwirksam, er gilt aber auf unbestimmte Zeit und somit unbefristet.
- Nachweis über wesentliche VertragsbedingungenDer Arbeitgeber ist zudem nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erbringen und diesen Nachweis den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Arbeitsvertrag sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 NachwG)
Welche Vorteile hat ein schriftlicher Arbeitsvertrag?
Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist in der Regel gegenüber einer mündlichen Vereinbarung vorzuziehen. Denn kommt es später zu einem Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu Beweiszwecken dienen.