Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017 – 5 StR 134/17 –

BGH hebt Urteil wegen sexuellen Missbrauchs an widerstandsunfähigem 14-jährigem Mädchen auf

Tatgeschehen muss erneut geprüft werden

Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen und das Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben und zur Prüfung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zurBewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

14-jähriges Opfer widerstandsunfähig

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses  Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.

BGH: Mehrere Straftatbestände, wie Aussetzung und Herstellen jugendpornografischer Schriften, von LG nicht geprüft

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das  Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.

§ 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung) lautet:

„Wer einen Menschen

in eine hilflose Lage versetzt oder

in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt …“

 

Strafrecht: Erklärungen zum Vorsatz lat. Dolus

Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale, also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Der Vorsatz muss grundsätzlich zum Tatzeitpunkt gegeben sein, also beim Versuch, beim unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung eines Tatbestandes.

Ein Vorsatz der vor der Tat gefasst wurde, aber bei der Tatbegehung kein Bestand mehr hat zählt nicht. (dolus antcedens) Ein Vorsatz nach der Tat zählt ebenfals nicht. (dolus subsequens)

Unterschieden werden drei verschiedene Erscheinungsformen des Tatbestandsvorsatzes:

Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatz immer aus einem Wissenselement und einem Willenselement.

Bei der Absicht steht das Willenselement im Vordergrund: dem Täter kommt es gerade darauf an, einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeizuführen. Er handelt mit einem zielgerichteten Erfolgswillen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter davon ausgeht, dass der Erfolg sicher eintritt.

Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“) Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen.

Dolus eventualis 3. Grad („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“.

Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Zu unterscheiden ist der Vorsatz von der Fahrlässigkeit. Gerade die Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit ist oftmals schwierig.

Häufig wird der Vorsatz kurz als „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz.

In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem strittig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.

Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.