Was bedeutet die Benzin­klausel in der Privat­haftpflicht­versicherung?

In jeder Privat­haftpflicht­versicherung gibt es die sogenannte Benzin­klausel. Sie kann beispiels­weise wie folgt lauten: „Nicht versichert [ist] die Haftpflicht des Eigen­tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft­fahrzeugs […] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrzeug zu einem Schadens­fall, kann es passieren, dass sich die Versicherung auf die Klausel beruft und eine Schadens­regulierung ablehnt. Doch was bedeutet die Benzin­klausel und in welchen Fällen greift sie?

Was bedeutet die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung?

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Die Benzin­klausel in der Privat­haftpflicht­versicherung soll eine Über­schneidung mit der Kfz-Haftpflicht­versicherung und somit eine Doppel­versicherung ausschließen.

In welchen Fällen greift die Benzinklausel?

In welchen Fällen die Benzin­klausel greift, ist daher je nach Einzelfall zu beurteilen. Da die Beurteilung der Versicherung jedoch nicht selten anders ausfällt als die Wertung des Versicherungs­nehmers, bleibt es den Gerichten überlassen eine Entscheidung zu fällen.

In folgenden Fällen haben die Gerichte die Anwendung der Benzin­klausel bejaht:

Motorschaden aufgrund Falschbetankung des Fahrzeugs

Wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt und es betankt, gebraucht das Fahrzeug. Kommt es daher aufgrund einer Falsch­betankung zu einem Motor­schaden, kann sich die Versicherung erfolgreich auf die Benzin­klausel berufen. Denn der Schaden ist im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden (Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 11 O 105/05).

Wegrollender Einkaufswagen während des Beladens des Fahrzeugs verursacht Schaden

Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu gehören, konnte sich die Versicherung auf die Benzin­klausel berufen und musste den Schaden nicht regulieren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03).

 

Fehlerhafte Absicherung des Fahrzeugs nach dem Parken führte zum Losrollen des Fahrzeugs und dadurch zu einem Schaden

Die Absicherung eines PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Daher stellt das Losrollen eine gebrauchs­spezifische Gefahr dar. Die Haft­pflicht­versicherung war somit aufgrund der Benzin­klausel von der Leistungs­pflicht befreit (Landgericht Bremen, Urteil vom 12.07.2012, Az. 6 S 324/11).

 

Fahrzeug gerät in Brand nachdem Hobbybastler das Fahrzeug nach vermeintlicher Reparatur startet

Das Gericht sah in diesem Verhalten ein Gebrauchen des Fahrzeugs und bejahte daher die Anwendung der Benzin­klausel (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008, Az. I-4 U 191/07).

Während des Schiebens des nicht fahrbereiten und abgemeldeten Pkw wird ein anderes Fahrzeug beschädigt

Dass Schieben eines nicht fahr­bereiten Pkw zwecks Abholung zur Reparatur oder Entsorgung, gehört zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fort­bewegungs­mittel einhergehen. Kommt es beim Schieben zu einer Kollision, ver­wirklicht sich ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einher­gehendes Risiko. Unerheblich ist dabei, ob das Fahrzeug zugelassen ist oder über einen Motor verfügt (Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 08.10.2015, Az. 29 C 905/15).

In folgenden Fällen wurde die Anwendung der Benzin­klausel verneint:

Versuch der Enteisung des PKW mit Hilfe eines Heizlüfters verursacht Brandschaden

Der Bundes­gerichts­hof verneinte in diesem Fall die Anwendung der Benzin­klausel. Denn der Schaden sei nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs, sondern durch den Gebrauch des Heiz­lüfters entstanden. Es habe sich nicht das Gebrauchs­risiko des Fahrzeugs, sondern die des Heiz­lüfters realisiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2006, Az. IV ZR 120/05, anders noch die Vorinstanz: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, Az. 19 U 33/05).

Jagdhund entwischt aus Auto und beißt Pferd

Da sich das vom Hund ausgehende Risiko und nicht das vom Fahrzeug ausgehende Risiko ver­wirklichte, ist der Schaden nicht durch Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden. Die Benzin­klausel kam daher nicht zur Anwendung (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006, Az. 12 U 133/06).

Ungewollter Motorstart durch minderjähriges Kind setzt Fahrzeug in Bewegung und verursacht Schäden

In dem Fall wollte ein minder­jähriges Kind Autoradio hören. Sie drehte daher an dem Zünd­schlüssel und setzte dabei versehentlich den Motor in Gang. Das Gericht sah darin kein Fahrzeug­gebrauch. Denn das Kind habe nicht den Motor starten wollen, um das Fahrzeug in Bewegung zu setzen, sondern die Batterie als Energie­quelle zu nutzen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.03.2005, Az. 8 W 9/05).

Entflohenes Wild verursacht Schäden aufgrund Offenlassen des Gatters durch PKW-Fahrer

Da das Offenlassen des Tors für den Gebrauch des Fahrzeugs keine Rolle spielte, sind die Schäden durch das Wild nicht im Zusammenhang mit dem Fahrzeug­gebrauch entstanden. Die Benzin­klausel griff daher nicht (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.10.2008, Az. 1 S 16/08).

PKW-Beschädigung durch wegrollenden Einkaufswagen noch vor Beladen des Fahrzeugs

Da ein Beladen des Fahrzeugs noch nicht stattgefunden hatte, enstand der Schaden nicht durch den Gebrauch eines Fahrzeugs (Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 21.07.1993, Az. 3 S 263/92).

Beschädigung einer Hebebühne während eines Reifenwechsels

Kommt es während eines Reifen­wechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaft­pflicht­versicherung. Die Benzin­klausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchs­risiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne ver­wirklicht hat. (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014, Az. 9 S 460/13).

 

Quelle: refrago/rb

Ergänzung zum Unterricht: Strafrecht 

Ergänzung zum Unterricht:

Der sogenannte Siriusfall stellt einen weiteren Klassikerfall im Strafrecht dar und geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Juli 1983 zurück. Im Mittelpunkt des Falles steht die Abgrenzung von strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft und strafloser Teilnahme am Suizid.

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Der BGH stellt den Sachverhalt in seinem Urteil wie folgt dar: Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene H kennen, die „damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau“ war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand der Beziehung waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie, die bei Treffen im Abstand von einigen Monaten und bei häufigeren, manchmal mehrere Stunden dauernden Telefongesprächen geführt wurden.

Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater von H in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

Im Verlauf ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Frau wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe steht, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass einige wertvolle Menschen, darunter eben auch die H, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Stern Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe H allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Als der Angeklagte erkannte, dass ihm die Frau vollen Glauben schenkte, beschloss er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte H dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, dass sich der ihm bekannte Mönch Uliko für einige Zeit in totale Meditation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafens mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müssten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden.

H glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

So oft sich H in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des Mönchs Uliko erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewusstsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der H; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Als der Angeklagte bemerkte, dass die Frau von der Richtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt war, fasste er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren finanziellen Nutzen zu ziehen. Der Angeklagte spiegelte ihr vor, in einem roten Raum am Genfer See stehe für sie ein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin wiederfinden werde, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, dass sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem jetzigen Leben scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen.

Die Frau schloss einen Versicherungsvertrag entsprechend den Vorschlägen des Angeklagten ab. Der Versicherungsschutz begann am 1. Dezember 1979. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich auf 587,50 DM. Dem Angeklagten händigte H 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als Startkapital benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern.

Ihr jetziges Leben sollte die Frau nach einem ersten Plan des Angeklagten durch einen vorgetäuschten Autounfall, nach einem späteren Plan dadurch beenden, dass sie sich in eine Badewanne setzte und einen eingeschalteten Haartrockner in das Badewasser fallen ließ.

Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Frau, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung zu realisieren, nachdem sie zuvor, einer Anregung des Angeklagten folgend, einige Dinge getan hatte, die darauf hindeuten sollten, dass sie ungewollt mitten aus dem Leben gerissen worden sei. Der tödliche Stromstoß blieb jedoch aus. Aus „technischen Gründen“ verspürte H nur ein Kribbeln am Körper, als sie den Haartrockner eintauchte. Der Angeklagte, der sich in einer anderen Stadt aufhielt, war überrascht, als H seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa drei Stunden lang gab er ihr in etwa zehn Telefongesprächen Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden. Dann nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.

Die Frau handelte in völligem Vertrauen auf die Erklärungen des Angeklagten. Sie ließ den Fön in der Hoffnung ins Wasser fallen, sofort in einem neuen Körper zu erwachen. Der Gedanke an einen Selbstmord im eigentlichen Sinn, durch den ihr Leben für immer beendet würde, kam ihr dabei nicht. Sie lehnte eine Selbsttötung ab. Der Mensch habe dazu kein Recht.

Dem Angeklagten war bewusst, dass das Verhalten der ihm hörigen H ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen bestimmt wurde.

Das Urteil

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Betrugs sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade und einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidungsgründe des Falls

Kernfrage des Falls war, ob lediglich Anstiftung und Beihilfe zum (versuchten) Suizid vorlagen, was nach deutschem Recht nicht strafbar ist, oder ob der Angeklagte versucht hat, einen Mord durch einen anderen begehen zu lassen, und dadurch zum mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) geworden ist.

Der Angeklagte hatte nicht versucht, H zu überzeugen, aus dem Leben zu treten, um durch das „Tor des Todes in eine transzendente Existenz“ einzugehen. Stattdessen versetzte er sie in den Glauben, dass sie ihr Leben in einem anderen Körper fortsetzen könne. Er rief in ihr einen Irrtum über den Nichteintritt des Todes hervor und löste mit Hilfe dieses Irrtums bewusst und gewollt das Geschehen aus, das zu ihrem Tod führen sollte.

Mithin war er nach Auffassung des BGH Täter eines versuchten Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens, durch das er die Irrende lenkte und zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hat. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Suggestionen, denen die Frau erlag, völlig unglaubhaft waren.

Bekannt ist der Fall auch deswegen, weil bei der Aburteilung wegen Betruges die Frage entschieden wurde, in welchem Umfang leichtgläubige Menschen durch § 263 StGB geschützt sind; der Schutz der Vorschrift ist unabhängig von der Erkennbarkeit der behaupteten Tatsache als Lüge durch einen verständigen Menschen. Ein des Betrugs Angeklagter kann die Feststellung des objektiven Tatbestands nicht dadurch zu verhindern suchen, dass er die unwahre Tatsachenbehauptung als offenkundige Unwahrheit aufzeigt.

 

Ergänzung zum Unterricht:

Was ist eigentlich ein Haus­friedensbruch?

Nach § 123 des Straf­gesetz­buches (StGB) ist der Haus­friedens­bruch strafbar und wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Haus­friedens­bruch liegt vor, wenn jemand in die Wohnung, in die Geschäfts­räume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, wider­rechtlich eindringt, oder wenn jemand ohne Befugnis darin verweilt und auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt (vgl. § 123 Abs. 1 StGB).

Rechtliche Grundlage und Strafmaß in Deutschland

Welche Strafe ist bei Hausfriedensbruch zu erwarten? Der Tatbestand ist gesetzlich in § 123 StGB verankert. Der Paragraph ist Teil des 7. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, welcher den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ trägt. In der Norm selbst heißt es in Absatz 1:

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafmaß: Wie hart Hausfriedensbruch sanktioniert? Strafmaß: Wie wird Hausfriedensbruch sanktioniert? Die für Hausfriedensbruch normierte Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe macht aus dem Delikt ein sogenanntes Vergehen. Hierbei handelt es sich um das Gegenstück zum Verbrechen.

Unter einem letzterem ist eine Straftat zu verstehen, die nicht unter einer einjährigen Freiheitsstrafe geahndet wird. Liegt das Strafmaß hingegen unterhalb dessen, ist von einem Vergehen die Rede. Festgelegt ist dies in § 12 Absatz 1 und 2 StGB. Die Unterscheidung ist in vielfacher Hinsicht von Bedeutung, so unter anderem bei der Frage nach der Strafbarkeit einer versuchten Tat. Auch im Strafprozessrecht, etwa bei der Frage nach der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verteidigung, ist die Unterscheidung von Belang.

In Betracht kommt also neben der Freiheitsstrafe beim Hausfriedensbruch auch eine Geldstrafe. Wie hoch diese ist, bemisst sich anhand der Gesamtumstände und -betrachtung von Tat und Täter. Eine Rolle spielt hierbei auch sein wirtschaftliches Standbein sowie die Anzahl eventueller Vorstrafen. Je mehr ein Täter hier schon auf dem Buckel hat, umso nachteilhafter. Personen, die hingegen eine bisher weiße Weste vorzuweisen haben, können erfahrungsgemäß mit milderen Strafen rechnen.

Auch spielt die Tat an sich eine Rolle. In welcher Beziehung stehen Täter und Opfer zueinander? Wie gravierend war der Hausfriedensbruch und wie massiv hat das Opfer diesen als Belastung wahrgenommen? All das fließt in das Urteil eines Richters mit ein.

Definition: Was ist Hausfriedensbruch gemäß StGB?

Zunächst soll der Begriff „Hausfriedensbruch“ geklärt werden. Was verbirgt sich dahinter? Diesbezüglich gilt das Folgende: Hausfriedensbruch umschreibt die vorsätzliche Verletzung des Rechtsgutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Geschützt wird das individuelle Hausrecht einer Person. Jedermann soll frei darüber bestimmen dürfen, wer sich in seinem persönlich geschützten Raum, etwa der eigenen Wohnung, aufhält und für wie lange.

 

Tatbestandsmerkmale: Ab wann ist es Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch: Wer ein Grundstück unbefugt betritt, macht sich strafbar.

Hausfriedensbruch: Wer ein Grundstück unbefugt betritt, macht sich strafbar.

Damit sich ein Täter wegen Hausfriedensbruch strafbar macht, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, welche das Gesetz vorgibt. Dabei unterscheidet das StGB in § 123 beim Hausfriedensbruch zwischen zwei verschiedenen Begehungsvarianten: Zum einen steht das vorsätzliche Eindringen in die Räumlichkeiten eines anderen gegen dessen Willen unter Strafe, zum anderen das Sich-nicht-Entfernen trotz entsprechender Aufforderung durch den Berechtigten.

Zu den tatbestandlich geschützten Räumen gehören die Wohnung einer Person, deren Geschäftsräume sowie sonstige befriedete Besitztümer. Hierunter sind Örtlichkeiten zu verstehen, welche nach außen hin erkennbar umgrenzt und gegen unbefugtes Betreten geschützt sind. Uneinigkeit herrscht in der Rechtsprechung dahingehend, welchen Anforderungen eine derartige Umgrenzung genügen muss. Teilweise wird eine Absperrung als ausreichend erachtet, teilweise ein Zaun oder eine Mauer für erforderlich gehalten. Ein Hausfriedensbruch in einem Garten ist ebenfalls möglich, sofern er entsprechend umgrenzt ist.

Zudem sind von der Norm Räume geschützt, die dem Zwecke des öffentlichen Dienstes bzw. Verkehrs dienen. Hierunter fallen beispielsweise Behördengebäude oder aber öffentliche Bahnhöfe. Das Hausrecht übt derjenige aus, der die Verfügungsgewalt innehat. Dies kann neben dem Eigentümer eines Grundstücks auch der Mieter oder Pächter sein. Auch der Vermieter ist gegenüber seinem Mieter nicht gegen dessen Willen zum Verweilen oder Eintreten in die vermietete Wohnung befugt.

Das Betreten mittels eines Zweitschlüssels, von dessen Existenz der Mieter nichts weiß, stellt hierbei ebenfalls einen Fall von § 123 StGB dar. Mitbewohner in Wohngemeinschaften teilen sich das Hausrecht.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm), welche das Aktenzeichen 11 U 67/15 trägt, war es beispielsweise einem Studenten erlaubt, die Mutter seines Mitbewohners polizeilich aus der Wohnung entfernen zu lassen, die sich während dessen Abwesenheit in der Wohnung niedergelassen hatte. Dies verletze das Hausrecht des Mitbewohners und der Tatbestand „Hausfriedensbruch“ sei erfüllt, so der Senat.

 

In Bezug auf das Merkmal des Eindringens genügt bereits das Setzen eines Fußes oder eines anderen Körperteils in den geschützten Raum. Nicht vonnöten ist, dass der Täter sich vollständig in ganzer Gestalt darin befindet. Zur Abwehr von Hausfriedensbruch kann sich der Hausherr notfalls mittels Notwehr im Sinne von § 32 StGB verteidigen.

Strafrecht: Erklärungen zum Vorsatz lat. Dolus

Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale, also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

 

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Der Vorsatz muss grundsätzlich zum Tatzeitpunkt gegeben sein, also beim Versuch, beim unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung eines Tatbestandes.

Ein Vorsatz der vor der Tat gefasst wurde, aber bei der Tatbegehung kein Bestand mehr hat zählt nicht. (dolus antcedens) Ein Vorsatz nach der Tat zählt ebenfals nicht. (dolus subsequens)

Unterschieden werden drei verschiedene Erscheinungsformen des Tatbestandsvorsatzes:

Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatzimmer aus einem Wissenselement und einem Willenselement.

Bei der Absicht steht das Willenselement im Vordergrund: dem Täter kommt es gerade darauf an, einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeizuführen. Er handelt mit einem zielgerichteten Erfolgswillen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter davon ausgeht, dass der Erfolg sicher eintritt.

Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“) Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen.

Dolus eventualis 3. Grad („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“.

Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Zu unterscheiden ist der Vorsatz von der Fahrlässigkeit. Gerade die Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit ist oftmals schwierig.

Häufig wird der Vorsatz kurz als „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz.

In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem strittig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.

Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.

Ergänzung zum Unterricht : BETRUG GEM. § 263 STGB
Täuschung
= intellektuelles Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen durch Hervorrufen, Verstärken oder Bestätigen eines Irrtums.
TATSACHEN
Ein Täuschen ist nur über Tatsachen und nicht über Werturteile möglich. Zunächst versteht man unter dem Begriff der „Tatsachen“ nachprüfbare Sachverhalte, welche damit dem Beweis zugänglich sind.
VERMÖGENSVERFÜGUNG
BEGRIFF UND FUNKTION DER VERFÜGUNG
Der nächste Punkt der Prüfung ist die Vermögensverfügung. Hier wird nun weiter auf der Tathandlung der Irrtumserregung aufgebaut (Kausalzusammenhang). Denn durch den im Opfer erregten oder unterhaltenen Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten veranlasst worden sein.
VERMÖGENSMINDERUNG/Schaden
Durch die Vermögensverfügung muss es zu einer unmittelbaren Vermögensminderung kommen. Die Verfügung kann das Vermögen des Getäuschten oder das eines Dritten mindern
VERMÖGENSBEGRIFF
Das Ergebnis der Vermögensverfügung durch den Getäuschten muss als Vermögensbeschädigung des Getäuschten oder eines anderen zu bewerten sein.
Subjektiver TB
1. Vorsatz
Insbesondere ist der Vorsatz hinsichtlich der Schädigung genau zu prüfen.
2. Bereicherungsabsicht
Absicht (= zielgerichteter Wille), sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen.

Unechte Unterlassung

Von einem unechten Unterlassungsdelikt ist die Rede, wenn die Verwirklichung eines Begehungsdelikts durch Unterlassen, und zwar aufgrund der Erfüllung des § 13 StGB, der Verwirklichung durch aktives Tun gleichsteht. BGHSt 14, 280 (281).; Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 41. Täter kann, wie bereits ausgeführt, nur sein, wer eine Garantenstellung iSd. § 13 StGB begründet und demnach rechtlich dafür einzustehen hat, den Erfolg abzuwenden. Erst wenn eine derartige Garantenstellung begründet und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Verwirklichung durch Unterlassen bejaht werden. Man kann das unechte Unterlassungsdelikt insoweit als „Spiegelbild der Begehungsdelikte“ betrachten, weshalb grundsätzlich alle derartigen Tatbestände auch durch Unterlassen verwirklicht werden können. Rengier, Strafrecht AT, § 48, Rn. 5.

Ergänzung zum Unterricht:

Die Prüfung der Strafbarkeit eines Täters unterliegt einer bestimmten Prüfungsreihenfolge, dem dreigliedrigen Deliktsaufbau. Der dreigliedrige Deliktsaufbau gewährleistet eine einheitliche Rechtsprüfung, verschieden gelagerte Fallkonstellationen können durch eine solch vereinheitliche Prüfungsstruktur leichter miteinander verglichen werden. Umso einfacher wird es fallspezifische Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu untersuchen. Weiterhin ist eine logikorientierte Prüfungsreihenfolge zwingend erforderlich, schließlich gibt es regelmäßig Prüfungspunkte, die sich auf andere, vorangegangene und zwingend erforderliche Prüfungspunkte beziehen. Nachträglich festzustellen, dass etwas geprüft wurde, was garnicht hätte geprüft werden müssen, ist mehr als ärgerlich. Der Nutzen des dreigliedrigen Deliktsaufbaus liegt damit auf der Hand, er schafft Einheit, Qualität und ist logisch strukturiert.

Die Tatbestandsmäßigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit gliedert sich nach der finalen Handlungslehre in den objektiven und den subjektiven Tatbestand.

A) Der objektive Tatbestand
Der objektive Tatbestand stellt auf die von der Außenwelt wahrnehmbaren Tatbestandsvoraussetzungen ab, er enthält somit all jene Voraussetzungen, die eine Straftat an den Täter stellt und gleichermaßen objektiv zu bestimmen sind. Geprüft werden in diesem Prüfungspunkt ausschließlich diejenigen Voraussetzungen an eine Tatbestandsverwirklichung,

die nicht auf das Innere des Täters abstellen (z.B Vorsatz). Der objektive Tatbestand lässt sich wiederum näher gliedern in:

1) Tatsubjekt, Tathandlung, Tatobjekte und Taterfolg
Täter / Tathandlung: Die Tathandlung ist die äußere, vom Täter („Tatsubjekt“) durchgeführte Tat, z.B die „Wegnahme“ beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder die „Täuschungshandlung“ beim Betrug (§ 263 StGB).
Tatobjekt: Manchmal erfordert der Tatbestand auch besondere Tatobjekte, wie zum Beispiel die „fremde, bewegliche Sache“ beim Diebstahl (§ 242 StGB)
Taterfolg: Bei der Vielzahl aller Strafnormen handelt es sich um Erfolgsdelikte. Die Tathandlung des Täters muss einen konkreten tatbestandlichen Erfolg realisieren, z.B den Tod eines Menschen beim Totschlag (§ 212 StGB), oder die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

2) Kausalität und objektive Zurechnung

Zwischen Tathandlung und Taterfolg muss weiterhin ein (Kausal-)Zusammenhang bestehen. Dazu kommt der Prüfungspunkt „Kausalität“ hinzu, in dem die Kausalitätstheorien geprüft werden. Als Ergänzung derer wird auch die objektive Zurechenbarkeit geprüft. Beides ist in einem gesonderten Artikel bereits erläutert worden: Kausalitätstheorien und objektive Zurechnung.

3) Wenn nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen …
Sind nicht alle der oberhalb gelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt, so scheidet eine vollendete Tatbestandsverwirklichung aus, nicht aber die versuchte Tatbestandsverwirklichung nach § 22 StGB. Der Versuch ist immer dann zu prüfen, wenn der objektive Tatbestand nicht komplett erfüllt wurde. Ein ausführlicher Leitfaden wie die versuchte Tatbestandsverwirklichung zu prüfen ist, ist diesem Artikel zu entnehmen: Der Versuch (Prüfungsschema)

B) Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand prüft die innere Haltung eines Täters.

1) Vorsätzliche Begehung
Nach § 15 StGB erfordert die Strafbarkeit einer Straftat Vorsatz, sofern nicht auch die Fahrlässigkeit ausdrücklich unter Strafe gestellt wird. Grundsätzlich ist Vorsatz „das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“. Jegliche Form von Vorsatz besteht daher aus einem kognitiven Element („Wissen“) und einem voluntativen Element („Wollen“). Je nachdem was vorherrscht, oder eben nicht vorherrscht, lassen sich diverse Abstufungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit ausmachen: Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht. Der subjektive Tatbestand muss sich vollständig auf den objektiven Tatbestand beziehen. Ein Vorsatz hat sich demzufolge auf die Gesamtheit aller objektiven Tatbestandsmerkmale zu beziehen. Ansonsten liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) vor.

2) Gegebenenfalls weitere subjektive Tatbestandsmerkmale
Einige Straftatbestände erfordern zusätzliche subjektive Merkmale, wie die Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB).

II] Die Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist jedes Verhalten, welches gegen die bestehende Rechtsordnung verstößt. Die Rechtswidrigkeit ist daher in aller Regel indiziert und nicht ausführlich zu prüfen, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor. Beispiele für Rechtfertigungsgründe sind die Notwehr (§ 32 StGBNotwehr und Nothilfe) und der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB).

III] Die Schuld
Dritter Prüfungspunkt in der dreigliedrigen Deliktsprüfung ist die Schuld.
Nach herrschender Meinung sind die nachfolgenden Prüfungspunkte der Schuld zugehörig:

1) Schuldfähigkeit
Nicht immer ist ein Täter schuldfähig. Schuldunfähig ist zum Beispiel wer bei der Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§ 19 StGB). Eine Schuldunfähigkeit bei krankhaften seelischen Störungen ist ebenso zu bejahen (§ 20 StGB).

2) Unrechtsbewusstsein
Der Täter muss zudem erkennen, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Sollte ihm diese Einsicht fehlen, so handelt der Täter nicht schuldhaft.

3) Entschuldigungsgründe
Die Schuld ist auch dann zu verneinen wenn Entschuldigungsgründe vorliegen. Gängige Beispiele für Entschuldigungsgründe sind der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB), die Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB), oder der Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

 

Ergänzung zum Unterricht:  Prüfungsablauf § 306 StGB

Brandstiftung, § 306 StGB

Tatbestand des § 306 StGB

Objektiver Tatbestand

Tatobjekte

§ 306 I Nr. 1-6 – Beispiele:

Gebäude, Hütten (Nr. 1)

Betriebsstätten, technische Einrichtungen (Nr. 2)

Warenlager, Warenvorräte (Nr. 3)

fremd

Beachte die restriktive Auslegung

Tathandlungen

Inbrandsetzen

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Tätige Reue, § 306e

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Die zwei Tatbestände des § 306a StGB

§ 306a I (abstraktes Gefährdungsdelikt)

Objektiver Tatbestand

Tatobjekte

Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, § 306a I Nr. 1-3

Tathandlungen

Inbrandsetzen

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

Ggf. teleologische Reduktion (str.)

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz -> objektiver Tatbestand

§ 306a II (konkretes Gefährdungsdelikt)

Objektiver Tatbestand

Tatobjekte

In § 306 I Nr. 1-6 genannte Objekte

nicht notwendigerweise fremd (hM)

Tathandlungen

Inbrandsetzen

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz -> objektiver Tatbestand (auch Gefahr!)

Rechtswidrigkeit

Schuld

Tätige Reue, § 306e

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

§ 306b I

§ 306 oder § 306a

Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Erfolgsqualifikation

Folgen

Schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen

Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen

Spezifischer Gefahrzusammenhang

Wenigstens Fahrlässigkeit, § 18

§ 306b II

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

§ 306a

Bei § 306b II Nr. 1: Gefahr des Todes eines anderen Menschen

Bei § 306b II Nr. 3: Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Bei § 306b II Nr. 2: Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht

Rechtswidrigkeit

Schuld

Tätige Reue, § 306e