Landgericht München I, Urteil vom 31.01.2018 – 37 O 17964/17 –

Urheber­rechts­verletzung aufgrund Veröffentlichung von Fotos einer Ausstellung in Facebook-Gruppe

Ausstellungskurator steht Unter­lassungs­anspruch zu

Werden Fotos einer Ausstellung in einer öffentlichen Facebook-Gruppe veröffentlicht, aus denen sich nahezu vollständig die Auswahl der Exponate ergibt, liegt eine Urheber­rechts­verletzung in Form der Verletzung des Rechts auf öffentliches Zugänglichmachen der Ausstellung vor. Dem Kurator der Ausstellung steht in diesem Fall ein Unter­lassungs­anspruch nach § 97 Abs. 1 des Urheber­rechts­gesetzes (UrhG) zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 besuchte eine Frau in Ingolstadt eine Ausstellung über einen berühmten Mordfall aus dem Jahr 1922. Die Besucherin fertigte von der Ausstellung  Fotos und veröffentlichte 119 davon in einer  Facebook-Gruppe mit 390 Mitgliedern, die sich mit dem Mordfall ebenfalls beschäftigte. Die Besucherin war Administratorin der Gruppe. Diese war zwar geschlossen, jedoch gewährte die Administratorin jedem dem Zugang zur Gruppe, der Interesse zeigte. Die veröffentlichten  Fotosbildeten fast die Gesamtheit der Ausstellung ab. Als die Kuratoren der Ausstellung von der Veröffentlichung erfuhren, verlangten sie die Löschung der  Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar löschte Facebook die  Fotos. Die Administratorin weigerte sich aber die Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kuratoren klagten daraufhin im Eilverfahren auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei der Ausstellung handle es sich um ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk. Die Beklagte habe durch das Posten der  Fotos in die  Facebook-Gruppe das Recht der Kläger auf  öffentliches Zugänglichmachen ihres Werks verletzt. Denn die Auswahl der Exponate gehe nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Die  Facebook-Gruppe sei zudem trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu werten, da der Zugang zur Gruppe von der Beklagten auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben werde.