Urheberrechtsverletzung aufgrund Veröffentlichung von Fotos einer Ausstellung in Facebook-Gruppe
Ausstellungskurator steht Unterlassungsanspruch zu
Werden Fotos einer Ausstellung in einer öffentlichen Facebook-Gruppe veröffentlicht, aus denen sich nahezu vollständig die Auswahl der Exponate ergibt, liegt eine Urheberrechtsverletzung in Form der Verletzung des Rechts auf öffentliches Zugänglichmachen der Ausstellung vor. Dem Kurator der Ausstellung steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 besuchte eine Frau in Ingolstadt eine Ausstellung über einen berühmten Mordfall aus dem Jahr 1922. Die Besucherin fertigte von der Ausstellung Fotos und veröffentlichte 119 davon in einer Facebook-Gruppe mit 390 Mitgliedern, die sich mit dem Mordfall ebenfalls beschäftigte. Die Besucherin war Administratorin der Gruppe. Diese war zwar geschlossen, jedoch gewährte die Administratorin jedem dem Zugang zur Gruppe, der Interesse zeigte. Die veröffentlichten Fotosbildeten fast die Gesamtheit der Ausstellung ab. Als die Kuratoren der Ausstellung von der Veröffentlichung erfuhren, verlangten sie die Löschung der Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar löschte Facebook die Fotos. Die Administratorin weigerte sich aber die Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kuratoren klagten daraufhin im Eilverfahren auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei der Ausstellung handle es sich um ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk. Die Beklagte habe durch das Posten der Fotos in die Facebook-Gruppe das Recht der Kläger auf öffentliches Zugänglichmachen ihres Werks verletzt. Denn die Auswahl der Exponate gehe nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Die Facebook-Gruppe sei zudem trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu werten, da der Zugang zur Gruppe von der Beklagten auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben werde.